FG Köln - Beschluss vom 20.12.2013
4 V 2879/13
Normen:
BewG § 138; BewG §§ 180 ff.; GrEStG § 8 Abs 2 Satz 1 Nr 2; FGO § 69;
Fundstellen:
DStRE 2015, 559
ZEV 2014, 331

Aussetzung der Vollziehung: Abwägung von öffentlichem Interesse gegenüber Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen bei der Bewertung von Grundvermögen

FG Köln, Beschluss vom 20.12.2013 - Aktenzeichen 4 V 2879/13

DRsp Nr. 2014/2927

Aussetzung der Vollziehung: Abwägung von öffentlichem Interesse gegenüber Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen bei der Bewertung von Grundvermögen

1) Ein gemäß §§ 180 ff. BewG typisiert ermittelter Wert ist zum Nachweis eines niedrigeren Grundbesitzwertes i.S. des § 138 Abs. 4 BewG nicht geeignet. 2) Die Verfassungsmäßigkeit der Bedarfsbewertung i.S. der §§ 138 ff. BewG ist ernstlich zweifelhaft. 3) Das individuelle Interesse an einer Aussetzung der Vollziehung tritt jedoch aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses am Vollzug von § 8 Abs. 2 GrEStG i.V. mit §§ 138 ff. BewG zurück.

Normenkette:

BewG § 138; BewG §§ 180 ff.; GrEStG § 8 Abs 2 Satz 1 Nr 2; FGO § 69;

Gründe

I.