Aussetzung der Vollziehung: Abwägung von öffentlichem Interesse gegenüber Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen bei der Bewertung von Grundvermögen
FG Köln, Beschluss vom 20.12.2013 - Aktenzeichen 4 V 2879/13
DRsp Nr. 2014/2927
Aussetzung der Vollziehung: Abwägung von öffentlichem Interesse gegenüber Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen bei der Bewertung von Grundvermögen
1) Ein gemäß §§ 180 ff. BewG typisiert ermittelter Wert ist zum Nachweis eines niedrigeren Grundbesitzwertes i.S. des § 138 Abs. 4BewG nicht geeignet.2) Die Verfassungsmäßigkeit der Bedarfsbewertung i.S. der §§ 138 ff. BewG ist ernstlich zweifelhaft.3) Das individuelle Interesse an einer Aussetzung der Vollziehung tritt jedoch aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses am Vollzug von § 8 Abs. 2GrEStG i.V. mit §§ 138 ff. BewG zurück.