FG Niedersachsen - Beschluss vom 22.10.2012
4 V 181/12
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO;

Aussetzung der Vollziehung: Änderung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen Bekanntwerdens neuer Tatsachen

FG Niedersachsen, Beschluss vom 22.10.2012 - Aktenzeichen 4 V 181/12

DRsp Nr. 2013/723

Aussetzung der Vollziehung: Änderung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen Bekanntwerdens neuer Tatsachen

Zu den Voraussetzungen der Änderung von Steuerbescheiden gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Weichen die tatsächlichen Angaben des Stpfl. vom Inhalt eines in Kopie beigefügten Vertrages ab, so ist eine Änderung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO möglich.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO;

Tatbestand:

Streitig ist in dem Hauptsacheverfahren, einem bei dem Antragsgegner, dem Finanzamt (FA), anhängigen Einspruchsverfahren, ob das FA die Einkommensteuerbescheide des Antragstellers für die Jahre 2007 bis 2010 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) ändern durfte.

Der Antragsteller ist als Prüfer für Luftfahrtgeräte bei der Firma X angestellt. Er erzielt hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Am 10. August 2007 verlängerte er einen mit seiner Arbeitgeberin abgeschlossenen Auslandsabordnungsvertrag. Damit war der Antragsteller zeitlich befristet nach Angola abgeordnet worden. Als Einsatzbeginn war der 25. Mai 2007 und als voraussichtliches Einsatzende der 25. Dezember 2007 angegeben, wobei eine erneute Verlängerung als möglich erachtet wurde. Während der Geltungsdauer der Auslandsabordnung ruhte der bisherige Vertrag des Antragstellers. Weiterhin heißt es unter 1., dritter Absatz wie folgt: