FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 02.12.2011
3 V 3699/11
Normen:
EStG § 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 3; EStG § 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 5; EStG § 39 Abs. 3b S. 4; EStG § 39e Abs. 10 S. 1; EStG § 52b Abs. 1; EStG § 52b Abs. 5; LPartG; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; FGO § 69; FGO § 114; FGO § 59; ZPO § 59;

Aussetzung der Vollziehung bei der Versagung der Eintragung der Lohnsteuerklassen III und V auf der Lohnsteuerkarte für Steuerpflichtige, die in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft leben

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.12.2011 - Aktenzeichen 3 V 3699/11

DRsp Nr. 2012/2931

Aussetzung der Vollziehung bei der Versagung der Eintragung der Lohnsteuerklassen III und V auf der Lohnsteuerkarte für Steuerpflichtige, die in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft leben

1. Die Aussetzung der Vollziehung ist die statthafte Form des vorläufigen Rechtsschutzes, wenn das FA die Änderung der Eintragung der Lohnsteuerklasse auf der Lohnsteuerkarte ganz oder teilweise ablehnt. 2. Lebenspartner, die einen gemeinsamen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen, bilden eine zulässige Streitgenossenschaft. 3. Steuerpflichtige, die in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz leben, ist vorläufiger Rechtsschutz hinsichtlich der Eintragung der Lohnsteuerklassen III und V zu gewähren. 4. Die zeitliche Wirkung einer Aussetzung der Vollziehung im Hinblick auf die Eintragung der Lohnsteuerklasse auf der Lohnsteuerkarte ist bis zur Einführung der ELStAM begrenzt.