FG Münster - Beschluss vom 16.09.2021
13 V 1459/21 K,G
Normen:
AO § 361 Abs. 3 S. 1;

Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag

FG Münster, Beschluss vom 16.09.2021 - Aktenzeichen 13 V 1459/21 K,G

DRsp Nr. 2021/15905

Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag

Tenor

Die Bescheide über Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermess-betrag für 2015 bis 2017 vom 16.9.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.12.2020 werden bis zum Abschluss des unter dem Az. 13 K 141/21 K,G geführten Klageverfahrens oder dessen anderweitiger Erledigung nach Maßgabe der Entscheidungsgründe von der Vollziehung ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Berechnung der auszusetzenden Steuer und Steuermessbeträge wird dem Antragsgegner übertragen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 85 % und der Antragsgegner zu 15 %.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 361 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragstellerin eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Bescheide über Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag für die Streitjahre 2015 bis 2017 zu gewähren ist.

In dem unter dem Az. 13 K 141/21 K,G betreffend diese Bescheide geführten Hauptsacheverfahren sind zwischen den Beteiligten diverse im Rahmen einer durchgeführten steuerlichen Außenprüfung getroffene Feststellungen streitig.