BFH - Beschluss vom 11.12.2012
III B 89/12
Normen:
FGO § 69 Abs. 2; EStG § 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 lit.a;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 582
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 09.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 1829/11

Aussetzung der Vollziehung des Lohnsteuerabzugs der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft

BFH, Beschluss vom 11.12.2012 - Aktenzeichen III B 89/12

DRsp Nr. 2013/2315

Aussetzung der Vollziehung des Lohnsteuerabzugs der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft

1. NV: Gegen die Ablehnung der Änderung der Steuerklasse ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Antrag auf AdV statthaft. 2. NV: Für das Lohnsteuerabzugsverfahren ist in den streitigen Fällen der Steuerklasseneinteilung von eingetragenen Lebenspartnern die vorläufige Eintragung der Steuerklasse III aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes geboten.

1. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Beschränkung des Rechts auf Wahl der Zusammenveranlagung auf Ehegatten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Da eingetragene Lebenspartner dem zufolge mangels eines entsprechenden Veranlagungswahlrechts nach der Grundtabelle versteuert werden, sind sie in entspr. Anwendung des § 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 lit. a EStG wie Ledige in die Lohnsteuerklasse I einzureihen. 2. An der Richtigkeit der Rechtsauffassung des Senats bestehen wegen des offenen Ausgangs beim Bundesverfassungsgericht anhängiger Verfassungsbeschwerden ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 S. 2 FGO. 3. Daher ist im Wege der Aussetzung der Vollziehung den Partnern einer eingetragenen Lebensgemeinschaft vorläufig ein Lohnsteuerabzug gem. den Steuerklassen III/V zu gewähren.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2; EStG § 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 lit.a;

Gründe