BFH - Beschluss vom 21.12.2012
III B 41/12
Normen:
FGO § 69 Abs. 2; EStG § 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 lit.a;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 549
Vorinstanzen:
FG München Beschluss, vom 14.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 V 3343/11

Aussetzung der Vollziehung des Lohnsteuerabzugs der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft

BFH, Beschluss vom 21.12.2012 - Aktenzeichen III B 41/12

DRsp Nr. 2013/2794

Aussetzung der Vollziehung des Lohnsteuerabzugs der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft

NV: An der Richtigkeit der Rechtsauffassung des Senats, dass die Beschränkung des Rechts auf Wahl der Zusammenveranlagung auf Ehegatten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und die Einreihung in die Lohnsteuerklasse III auf Steuerpflichtige beschränkt ist, auf die das Splitting-Verfahren anzuwenden ist, bestehen ernstliche Zweifel, die es rechtfertigen, die Lohnsteuerklassen eingetragener Lebenspartner im Wege der Aufhebung der Vollziehung vorläufig von I durch III und V zu ersetzen. Das öffentliche Interesse steht einer AdV nicht entgegen.

1. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Beschränkung des Rechts auf Wahl der Zusammenveranlagung auf Ehegatten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Da eingetragene Lebenspartner dem zufolge mangels eines entsprechenden Veranlagungswahlrechts nach der Grundtabelle versteuert werden, sind sie in entspr. Anwendung des § 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 lit. a EStG wie Ledige in die Lohnsteuerklasse I einzureihen. 2. An der Richtigkeit der Rechtsauffassung des Senats bestehen wegen des offenen Ausgangs beim Bundesverfassungsgericht anhängiger Verfassungsbeschwerden ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 S. 2 FGO.