FG Hamburg - Beschluss vom 25.10.2010
4 V 149/10
Normen:
EnergieStG § 15; EnergieStV § 41;

Aussetzung der Vollziehung eines Energiesteuerbescheides

FG Hamburg, Beschluss vom 25.10.2010 - Aktenzeichen 4 V 149/10

DRsp Nr. 2010/23231

Aussetzung der Vollziehung eines Energiesteuerbescheides

1. Kraftstoff, welcher in Belgien getankt und während einer gewerblich veranlassten Fahrt nach Deutschland verbraucht wurde, ist gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 EnergieStG zu besteuern. 2. Ein nicht vom Hersteller, sondern vom einem Vertragshändler fest eingebauter Kraftstofftank ist kein Hauptbehälter i. S. d. § 41 Nr. 1 EnergieStV.

Normenkette:

EnergieStG § 15; EnergieStV § 41;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Energiesteuerbescheides.

Am 17.03.2010 kontrollierte der Beklagte auf einem Rastplatz der Bundesautobahn A 30 einen auf die Antragstellerin zugelassenen Lkw der Marke A und stellte dabei fest, dass dieser mit zwei Kraftstoffbehältern ausgestattet war. Es wurde festgestellt, dass sich auf der Beifahrerseite ein Kraftstoffbehälter mit der Aufschrift 'A' und auf der Fahrerseite ein weiterer Kraftstoffbehälter ohne diese Aufschrift befand. Die Beamten vor Ort sahen den mit 'A' beschrifteten Tank als Hauptkraftstoffbehälter und den Behälter auf der Fahrerseite als Zusatztank an. Letzterer wies, wie ermittelt wurde, ein Fassungsvermögen von 819 l auf und war mit 390 l Dieselkraftstoff befüllt. Ausweislich des Tatberichts gab der Fahrer an, in Belgien getankt zu haben.