BFH - Beschluss vom 21.11.2013
II B 46/13
Normen:
ErbStG § 19 Abs. 1; FGO § 69;
Fundstellen:
AO-StB 2014, 41
BB 2013, 3094
BFH/NV 2014, 269
BStBl II 2014, 263
DB 2013, 16
DB 2013, 2903
DB 2013, 8
DStR 2013, 2686
NJW 2014, 574
ZEV 2014, 108
wistra 2014, 5
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 620/13

Aussetzung der Vollziehung eines Erbschaftssteuerbescheides im Hinblick auf das beim BVerfG anhängige Normenkontrollverfahrens betreffend die Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG ab 2009

BFH, Beschluss vom 21.11.2013 - Aktenzeichen II B 46/13

DRsp Nr. 2013/25219

Aussetzung der Vollziehung eines Erbschaftssteuerbescheides im Hinblick auf das beim BVerfG anhängige Normenkontrollverfahrens betreffend die Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG ab 2009

1. Die Vollziehung eines auf § 19 Abs. 1 ErbStG ab 2009 beruhenden Erbschaftsteuerbescheids ist wegen des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens 1 BvL 21/12 auf Antrag des Steuerpflichtigen auszusetzen oder aufzuheben, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht.2. Ein berechtigtes Interesse liegt jedenfalls vor, wenn der Steuerpflichtige mangels des Erwerbs liquider Mittel (wie z.B. Bargeld, Bankguthaben, mit dem Ableben des Erblassers fällige Versicherungsforderungen) zur Entrichtung der festgesetzten Erbschaftsteuer eigenes Vermögen einsetzen oder die erworbenen Vermögensgegenstände veräußern oder belasten muss.3. An der Rechtsprechung, nach der eine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung nicht zu gewähren ist, wenn zu erwarten ist, dass das BVerfG lediglich die Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit dem GG aussprechen und dem Gesetzgeber eine Nachbesserungspflicht für die Zukunft aufgeben wird, hält der Senat nicht mehr fest.

Normenkette:

ErbStG § 19 Abs. 1; FGO § 69;

Gründe

I.