BFH - Beschluss vom 02.11.2015
VII B 68/15
Normen:
BImSchG § 37a Abs. 1; BImSchG § 37c Abs. 2; AO § 69; AO § 191; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 173
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 20.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 1026/15

Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheides gegen den Geschäftsführer einer GmbH wegen des Inverkehrbringens von nicht den Vorgaben des Biokraftstoffquotengesetzes entsprechenden Dieselkraftstoff

BFH, Beschluss vom 02.11.2015 - Aktenzeichen VII B 68/15

DRsp Nr. 2016/27

Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheides gegen den Geschäftsführer einer GmbH wegen des Inverkehrbringens von nicht den Vorgaben des Biokraftstoffquotengesetzes entsprechenden Dieselkraftstoff

1. NV: Von der Regelung in § 37c Abs. 5 Satz 1 BImSchG, nach der hinsichtlich der Absätze 1 bis 4 die für Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften der AO entsprechende Anwendung finden, werden auch die haftungsrechtlichen Bestimmungen der AO, insbesondere die §§ 69ff., § 191 und § 219 AO, erfasst. 2. NV: Der Geschäftsführer einer mit Kraftstoffen handelnden GmbH, der schuldhaft gegen die ihm nach § 37c BImSchg obliegende Pflicht zur Anmeldung und Entrichtung der Ausgleichsabgabe verstößt, kann nach § 69 AO als Haftungsschuldner für die Abgabenschuld der von ihm vertretenen GmbH in Anspruch genommen werden. 3. NV: Die Erhebung der Ausgleichsabgabe ist nicht verfassungswidrig; insbesondere liegt kein Eingriff in von Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition vor.

Die Bemessung und Erhebung der Ausgleichsabgabe gem. § 37c Abs. 2 S. 1 BImSchG greift nicht in verfassungswidriger Weise in die von Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen der von der Abgabe betroffenen Unternehmen ein.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. April 2015 1 V 1026/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.