FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.04.2015
1 V 1026/15
Normen:
AO § 34; AO § 69; AO § 37 Abs. 1; AO § 191 Abs. 1; BImSchG § 37c Abs. 2; BImSchG § 37c Abs. 5 S. 1; BImSchG § 37c Abs. 5 S. 2; BImSchG § 37a Abs. 1 S. 1; BImSchG § 37a Abs. 1 S. 2; BImSchG § 37a Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 12
DStRE 2016, 369

Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers einer Mineralölhandelsgesellschaft für Ausgleichsabgabe zur Biokraftstoffquote grundsätzlich zulässig

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2015 - Aktenzeichen 1 V 1026/15

DRsp Nr. 2015/10013

Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers einer Mineralölhandelsgesellschaft für Ausgleichsabgabe zur Biokraftstoffquote grundsätzlich zulässig

1. Hat eine Mineralölhandelsgesellschaft Dieselkraftstoff ohne Bioanteile in Umlauf gebracht, keine sonstigen Ausgleichsmaßnahmen (Inverkehrbringen reiner Biokraftstoffe, Abschluss von Übertragungsverträgen mit Dritten) zur Erfüllung der Biokraftstoffquote vornommen und wurde deswegen eine Ausgleichsabgabe gem. § 37a und § 37c BImSchG festgesetzt, so ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Geschäftsführer des Unternehmens grundsätzlich für diese Ausgleichsausgabe gemäß § 37c Abs. 2 BImSchG gem. § 69 i. V. m. § 34 AO als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden kann. 2. Dem steht nicht entgegen, dass die Ausgleichsabgabe als Sanktionszahlung zu qualifizieren ist. 3. Die Ausgleichsabgabe gem. § 37c Abs. 2 BImSchG begründet einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO). 4. § 37c Abs. 5 S. 1 BImSchG kann nicht dahin ausgelegt werden, dass nur die Regelungen der AO anzuwenden sein sollen, die ausschließlich für Verbrauchsteuern gelten.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 34; AO § 69; AO § 37 Abs. 1; AO § 191 Abs. 1; BImSchG § 37c Abs. 2; BImSchG § 37c Abs. 5 S. 1; § Abs. S. 2;