BFH - Beschluss vom 10.12.2013
IV B 63/13
Normen:
EStG § 15 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 512
Vorinstanzen:
FG München, vom 02.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 568/13

Aussetzung der Vollziehung eines negativen Feststellungsbescheides

BFH, Beschluss vom 10.12.2013 - Aktenzeichen IV B 63/13

DRsp Nr. 2014/2755

Aussetzung der Vollziehung eines negativen Feststellungsbescheides

NV: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob vom Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht eines Personengesellschafters auszugehen ist, wenn er die Schenkung des Anteils an Angehörige plant, nachdem ihm Verlustanteile zugewiesen worden sind und bevor später erwartete Gewinnanteile anfallen.

Es bestehen ernstliche Zweifel, ob einem Gesellschafter einer Personengesellschaft die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht fehlt, wenn er plant, die Beteiligung nach Erzielung eines erwarteten Anteils am Verlust und vor der Erzielung erwarteter Gewinnanteile an Angehörige zu verschenken, und ob bei Bejahung dieser Frage die Übernahme von zum Erwerb der Beteiligung aufgenommenen Darlehen durch den Beschenkten zu einem Gewinn des Übertragenden führt, der im Rahmen der für ihn anzustellenden Totalgewinnprognose zu berücksichtigen wäre.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) war im Streitjahr (2004) als Treugeber mittelbar über die Treuhandkommanditistin "I-GmbH" an der D-KG, einem gewerblich geprägten Medienfonds, mit einer Pflichteinlage in Höhe von 200.000 € beteiligt. In Höhe von 70.000 € wurde die Pflichteinlage auf der Grundlage eines Darlehensvertrags vom 20. Dezember 2004 fremd finanziert.