FG Hamburg - Beschluss vom 29.11.2005
VII 157/05
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 ;

Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung auch bei voraussichtlich günstigem Prozessausgang

FG Hamburg, Beschluss vom 29.11.2005 - Aktenzeichen VII 157/05

DRsp Nr. 2006/2838

Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung auch bei voraussichtlich günstigem Prozessausgang

Auch wenn das BVerfG die Erhebung der Spielgerätesteuer nach der Anzahl der aufgestellten Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit mit dem Grundgesetz nicht für vereinbar erklären wird ist es angemessen (im Hinblick auf die Ungewissheit der rechtlichen Beurteilung im Einzelnen, insbesondere auch im Hinblick auf die Frage der Einräumung einer Übergangsfrist für den Gesetzgeber), dass zur Vermeidung von Steuerausfällen eine Sicherheit in Höhe des ausgesetzten Betrages zu leisten ist.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin betreibt in Hamburg eine Spielhalle in der Y-Straße, in der sie Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt hat. Zuletzt meldete sie mit Spielgerätesteueranmeldung vom 12.1.2002, beim Antragsgegner eingegangen am 13.2.2002, für den Zeitraum ab Januar 2002 die Steuer für 10 Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Höhe von 3.000 EUR (10 Geräte 300 EUR) an. Für die folgende Zeit hat sie keine neue Anmeldung abgegeben.