FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 19.12.2002
5 V 415/02
Normen:
AO 1977 § 162 Abs. 2 § 146 Abs. 1 S 2 ; FGO § 96 Abs. 1 S 1 Halbs 2 § 69 Abs. 2 S 2, Abs. 3 S 1 ; AO 1977 § 162 Abs. 2 ; AO 1977 § 146 Abs. 1 S. 2 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Aussetzung der Vollziehung; Rechtmäßigkeit von Zuschätzungen aufgrund einer Geldverkehrsrechnung; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 1997 bis 1999, Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 1997 bis 1999, Zinsen zur Einkommensteuer 1997 bis 1999 und Kirchensteuer 1997 bis 1999)

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.12.2002 - Aktenzeichen 5 V 415/02

DRsp Nr. 2003/10841

Aussetzung der Vollziehung; Rechtmäßigkeit von Zuschätzungen aufgrund einer Geldverkehrsrechnung; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 1997 bis 1999, Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 1997 bis 1999, Zinsen zur Einkommensteuer 1997 bis 1999 und Kirchensteuer 1997 bis 1999)

1. Eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts kann auch bei formell ordnungsgemäßer Buchführung bestehen, wenn die Annahme begründet ist, dass höhere Betriebseinnahmen erzielt oder höhere Privatentnahmen getätigt als gebucht wurden. Diese Annahme können ein nicht aufgeklärter Vermögenszuwachs oder - diesem gleichstehend - ein sich aus einer Geldverkehrsrechnung ergebender Ausgabenüberschuss rechtfertigen. 2. Ernstliche Zweifel an einer Schätzungsbefugnis des Finanzamts bestehen insoweit, als der Steuerpflichtige in der Lage ist, die auf einer Geldverkehrsrechnung fußende Annahme des Finanzamts, er habe höhere Entnahmen getätigt als gebucht, durch Vorlage von Unterlagen oder Vortrag hinreichend wahrscheinlicher oder glaubhaft gemachter Umstände zu erschüttern.

Normenkette:

AO 1977 § 162 Abs. 2 § 146 Abs. 1 S 2 ; FGO § 96 Abs. 1 S 1 Halbs 2 § 69 Abs. 2 S 2, Abs. 3 S 1 ; AO 1977 § 162 Abs. 2 ; AO 1977 § 146 Abs. 1 S. 2 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

I.