BVerfG - Beschluss vom 20.02.2023
1 BvR 795/21
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2-3; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2023, 2875
NVwZ-RR 2023, 389
NVwZ-RR 2023, 5
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 17.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 1857/20
FG Rheinland-Pfalz, vom 08.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 1857/20

Aussetzung der Vollziehung von Einkommensteuerbescheiden und Umsatzsteuerbescheiden gegen Sicherheitsleistung i.R.e. Verfassungsbeschwerde; Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleitung

BVerfG, Beschluss vom 20.02.2023 - Aktenzeichen 1 BvR 795/21

DRsp Nr. 2023/6406

Aussetzung der Vollziehung von Einkommensteuerbescheiden und Umsatzsteuerbescheiden gegen Sicherheitsleistung i.R.e. Verfassungsbeschwerde; Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleitung

Tenor

1.

Der Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. März 2021 - 6 V 1857/20 - verletzt die Beschwerdeführenden in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

2.

Damit wird der Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. April 2021 - 6 V 1857/20 - gegenstandslos.

3.

Das Land Rheinland-Pfalz hat den Beschwerdeführenden ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 2-3; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aussetzung der Vollziehung von Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheiden gegen Sicherheitsleistung.

I.