BFH - Beschluss vom 28.12.2022
III B 48/22 (AdV)
Normen:
AO § 240 Abs. 1 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; AO § 238 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 100 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 29.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 559/22

Aussetzung der Vollziehung von Säumniszuschlägen wegen ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des § 240 Abs. 1 S. 1 AO

BFH, Beschluss vom 28.12.2022 - Aktenzeichen III B 48/22 (AdV)

DRsp Nr. 2023/7071

Aussetzung der Vollziehung von Säumniszuschlägen wegen ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des § 240 Abs. 1 S. 1 AO

1. NV: Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Säumniszuschläge betreffenden § 240 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn mehrere BFH-Senate in vergleichbaren Fällen AdV gewährt und dabei ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm geäußert haben. Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO bestehen regelmäßig auch dann, wenn eine Entscheidung von einer Rechtsfrage abhängt, die von mehreren Senaten des BFH unterschiedlich bzw. widersprüchlich beantwortet worden ist. 2. NV: Werden die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide entscheidend auch darauf gestützt, dass bereits in anderen Senaten des BFH gewichtige Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 240 AO und der Rechtmäßigkeit der auf diese Norm gestützten Bescheide bejaht wurden, ist es folgerichtig, nicht hinter dem Umfang zurückzubleiben, in dem diese Senate ausgesetzt haben.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.

Normenkette:

AO § 240 Abs. 1 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; AO § 238 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 100 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.