FG München - Beschluss vom 02.12.2002
14 V 3486/02
Normen:
UStG (1999) § 15 Abs. 1a Nr. 1 ; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2 Buchst. a ; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 6 UAbs. 2 ; EStG (1997) § 4 Abs. 5 Nr. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 424
EFG 2003, 495

Aussetzung der Vollziehung wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Ausschlusses des Vorsteuerabzugs für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten; Gemeinschaftsrechtswichtigkeit des Ausschlusses des Vorsteuerabzugs für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten; Umsatzsteuer 1999

FG München, Beschluss vom 02.12.2002 - Aktenzeichen 14 V 3486/02

DRsp Nr. 2003/3283

Aussetzung der Vollziehung wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Ausschlusses des Vorsteuerabzugs für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten; Gemeinschaftsrechtswichtigkeit des Ausschlusses des Vorsteuerabzugs für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten; Umsatzsteuer 1999

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das Recht zum vollen Vorsteuerabzug aus betrieblich veranlassten Bewirtungskosten durch nationales Recht eingeschränkt werden darf.2. An der Vereinbarkeit der Ausschlussregelung des § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG mit Art. 17 der Sechsten Richtlinie bestehen ernstliche Zweifel.3. Wegen der Unvereinbarkeit des teilweisen Ausschlusses des Rechts auf Vorsteuersteuerabzug bei angemessenen und nachweislich betrieblich veranlassten Bewirtungskosten durch § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG kann sich der Steuerpflichtige unmittelbar auf das für ihn günstigere Gemeinschaftsrecht des Art. 17 Abs. 2 und Abs. 6 der Sechsten EG-Richtlinie berufen.

Normenkette:

UStG (1999) § 15 Abs. 1a Nr. 1 ; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2 Buchst. a ; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 6 UAbs. 2 ; EStG (1997) § 4 Abs. 5 Nr. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Im Hauptsacheverfahren 14 K 3488/02 ist der teilweise Ausschluss des Vorsteuerabzugs für Bewirtungskosten streitig.