Desweiteren stellt es nach Ansicht des BFH keine sachliche Unbilligkeit dar, daß Erben den durch die Erfüllung eines Vermächtnisses ausgelösten Entnahmegewinn versteuern müssen. Gleichwohl eine harte Entscheidung für eine Erbin, die ja bis zur Entscheidung des Großen Senats des BFH
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