BFH vom 05.07.1990
IV S 4/93

Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte (§ 69 FGO)

BFH, vom 05.07.1990 - Aktenzeichen IV S 4/93

DRsp Nr. 1997/8822

Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte (§ 69 FGO)

Steht als selbständiger Aussetzungsgrund zwar neben dem ersten Aussetzungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids; doch scheidet auch dieser Aussetzungsgrund aus, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids fast ausgeschlossen sind.

Für die Praxis:

Desweiteren stellt es nach Ansicht des BFH keine sachliche Unbilligkeit dar, daß Erben den durch die Erfüllung eines Vermächtnisses ausgelösten Entnahmegewinn versteuern müssen. Gleichwohl eine harte Entscheidung für eine Erbin, die ja bis zur Entscheidung des Großen Senats des BFH