BFH - Beschluss vom 28.11.2012
IX B 103/12
Normen:
AO § 179 Abs. 2 S. 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a; FGO § 74;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 565
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 02.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1755/12

Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens hinsichtlich eines Mitglieds einer Erbengemeinschaft bis zur Klärung der Einkünfteerzielungsabsicht der Erbengemeinschaft selbst hinsichtlich eines geerbten Einfamilienhauses im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

BFH, Beschluss vom 28.11.2012 - Aktenzeichen IX B 103/12

DRsp Nr. 2013/2330

Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens hinsichtlich eines Mitglieds einer Erbengemeinschaft bis zur Klärung der Einkünfteerzielungsabsicht der Erbengemeinschaft selbst hinsichtlich eines geerbten Einfamilienhauses im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

NV: Die Entscheidung über die Einkünfteerzielungsabsicht einer Erbengemeinschaft hinsichtlich ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist vorgreiflich für die Einkommensteuerfestsetzung eines Miterben i.S. von § 74 FGO.

Normenkette:

AO § 179 Abs. 2 S. 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a; FGO § 74;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und nach § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zurückzuweisen.

Zutreffend hat das Finanzgericht (FG) das Verfahren zur Einkommensteuer 2007 bis 2009 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte betreffend die Erbengemeinschaft X, an der die Klägerin und Beschwerdeführerin beteiligt ist, ausgesetzt.