Die Beschwerde ist unbegründet und nach § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zurückzuweisen.
Zutreffend hat das Finanzgericht (FG) das Verfahren zur Einkommensteuer 2007 bis 2009 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte betreffend die Erbengemeinschaft X, an der die Klägerin und Beschwerdeführerin beteiligt ist, ausgesetzt.
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