FG Nürnberg - Urteil vom 05.12.2000
II 183/00 u.a.
Normen:
GVG § 17 Abs. 2 Satz 1 ;

Aussetzung des Verfahrens gegen einen Abrechnungsbescheid wegen

FG Nürnberg, Urteil vom 05.12.2000 - Aktenzeichen II 183/00 u.a.

DRsp Nr. 2002/13652

Aussetzung des Verfahrens gegen einen Abrechnungsbescheid wegen

Das Gericht des zulässigen Rechtsweges ist wegen eines anhängigen Rechtsstreits über eine Gegenforderung nicht zur Verfahrensaussetzung des Streites über einen Abrechnungsbescheid verpflichtet, da § 17 GVG von der rechtswegüberschreitenden Sachkompetenz des Volljuristen-Richters ausgeht.

Normenkette:

GVG § 17 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt wirksam Forderungen mit Forderungen der Klägerin aufrechnen konnte.

A. B. gründete am 6. 6. 1986 die Fa. A. B. Grundstücks- und Verwaltungs-GmbH (vgl. Gesellschaftsvertrag URNr. xxx/1986 des Notars C. D. in E., eingetragen im Amtsgericht E., HR B yyy). A. B. war alleinvertretungsberechtigter Alleingesellschafter und Geschäftsführer. Mit Notarvertrag vom 3. 4. 1987 vor dem Notarassessor F. G. in H. (URNr. xxx - He/Au) verkaufte er seinen Gesellschaftsanteil an der GmbH mit Wirkung zum 1. 1. 1987 0.00 Uhr an die Fa. I. AG., J./Schweiz, Kanton K., HR Nr. yyy. Er trat dabei für die I. AG. als Vertreter ohne Vertretungsmacht auf. Mit Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 6. 4. 1999 wurde die Fa. A. B. Grundstücks- und Verwaltungs-GmbH (Handelsregister L., HR B 2064) in HAG Grundstücks- und Verwaltungs-GmbH umbenannt (Urkunde des Notars Dr. M. xxx-H-1999) und deren Sitz nach N. verlegt (Urkunde xxx-H-1999).