Streitig ist, ob das Finanzamt wirksam Forderungen mit Forderungen der Klägerin aufrechnen konnte.
A. B. gründete am 6. 6. 1986 die Fa. A. B. Grundstücks- und Verwaltungs-GmbH (vgl. Gesellschaftsvertrag URNr. xxx/1986 des Notars C. D. in E., eingetragen im Amtsgericht E., HR B yyy). A. B. war alleinvertretungsberechtigter Alleingesellschafter und Geschäftsführer. Mit Notarvertrag vom 3. 4. 1987 vor dem Notarassessor F. G. in H. (URNr. xxx - He/Au) verkaufte er seinen Gesellschaftsanteil an der GmbH mit Wirkung zum 1. 1. 1987 0.00 Uhr an die Fa. I. AG., J./Schweiz, Kanton K., HR Nr. yyy. Er trat dabei für die I. AG. als Vertreter ohne Vertretungsmacht auf. Mit Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 6. 4. 1999 wurde die Fa. A. B. Grundstücks- und Verwaltungs-GmbH (Handelsregister L., HR B 2064) in
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