BFH - Beschluß vom 15.09.2000
V B 78/00
Normen:
FGO § 74, § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 198

Aussetzung des Verfahrens: Vorgreiflichkeit eines gegen den Steuerpflichtigen eingeleiteten Strafverfahrens - Ermessen

BFH, Beschluß vom 15.09.2000 - Aktenzeichen V B 78/00

DRsp Nr. 2000/10133

Aussetzung des Verfahrens: Vorgreiflichkeit eines gegen den Steuerpflichtigen eingeleiteten Strafverfahrens - Ermessen

Behauptet der Beschwerdeführer, das Finanzgericht hätte das Verfahren aussetzen müssen, weil der Ausgang eines gegen den Steuerpflichtigen eingeleiteten Strafverfahrens vorgreiflich sei, hat er darzulegen, dass die Nichtaussetzung ermessensfehlerhaft war.

Normenkette:

FGO § 74, § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb einen ...handel. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) veranlagte ihn nach einer Fahndungsprüfung zur Umsatzsteuer für die Jahre 1988 bis 1994.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1988 bis 1994 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. März 1999 als unzulässig ab, da der Kläger den Gegenstand des Klagebegehrens nicht ausreichend bezeichnet habe und da er nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausschlussfrist Tatsachen zur Beschwer i.S. des § 79b Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) angegeben habe; im Übrigen hielt es die Klage auch für unbegründet.