LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.09.2023
12 Sa 90/20
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; ArbGG § 9 Abs. 1; ArbZG § 6 Abs. 5; ZTV für die Erfrischungsgetränkeindustrie in Baden-Württemberg v. 26.04.1989 § 3 Abschn. I. Nr. 3; ZTV für die Erfrischungsgetränkeindustrie in Baden-Württemberg v. 26.04.1989 § 3 Abschn. II. Nr. 3; ZTV für die Erfrischungsgetränkeindustrie in Baden-Württemberg v. 26.04.1989 § 3 Abschn. II. Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 23.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 55/20

Aussetzung des Verfahrens wegen rechtsvorgreiflicher Anhängigkeit einer VerfassungsbeschwerdeBeachtung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde für die Entscheidung über die AussetzungUnterschiedliche Höhe von Nachtarbeitszuschlägen als nicht offensichtlich aussichtsloser Gegenstand der VerfassungsbeschwerdeObjektive Unangemessenheit einer Norm als Bewertungsmaßstab für eine Prüfung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GGTarifautonomie und allgemeiner Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.2023 - Aktenzeichen 12 Sa 90/20

DRsp Nr. 2023/12631

Aussetzung des Verfahrens wegen rechtsvorgreiflicher Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde Beachtung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde für die Entscheidung über die Aussetzung Unterschiedliche Höhe von Nachtarbeitszuschlägen als nicht offensichtlich aussichtsloser Gegenstand der Verfassungsbeschwerde Objektive Unangemessenheit einer Norm als Bewertungsmaßstab für eine Prüfung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG Tarifautonomie und allgemeiner Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG

1. Bei Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG in einem Parallelverfahren kommt eine Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO in Betracht.2. In die erforderliche Gesamtabwägung sind neben anderen Aspekten auch die Erfolgsaussichten der eingelegten Verfassungsbeschwerde einzubeziehen. Eine Verfassungsbeschwerde, die offensichtlich keine Erfolgsaussichten hat, kann nicht Grundlage einer Aussetzungsentscheidung sein.