Zu 1.: Der BFH bestätigt damit sein Urteil vom 25.7.1995 (STEUER-TELEX 1995, 655).
Zu 2.: Der Schadenersatzcharakter hindert nicht, die Verzugszinsen steuerlich in vollem Umfang als Entgelt für die vom Schuldner erzwungene Kapitalüberlassung anzusehen.
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