BFH vom 30.01.1996
IX R 83/90

Aussetzungszinsen, Verzugszinsen und Prozeßkosten als Werbungskosten

BFH, vom 30.01.1996 - Aktenzeichen IX R 83/90

DRsp Nr. 1997/8272

Aussetzungszinsen, Verzugszinsen und Prozeßkosten als Werbungskosten

1. Aussetzungszinsen sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehbar, wenn der von der Vollziehung ausgesetzte Steuerbescheid Grunderwerbsteuer betrifft, die zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines zur Erzielung von Mieteinkünften dienenden Gebäudes gehört. 2. Verzugszinsen sind als Schuldzinsen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG zu beurteilen. 3. Herstellungskosten liegen vor, wenn für einen Streit um den Werklohn für Herstellungsleistungen Prozeßkosten anfallen.

Für die Praxis:

Zu 1.: Der BFH bestätigt damit sein Urteil vom 25.7.1995 (STEUER-TELEX 1995, 655).

Zu 2.: Der Schadenersatzcharakter hindert nicht, die Verzugszinsen steuerlich in vollem Umfang als Entgelt für die vom Schuldner erzwungene Kapitalüberlassung anzusehen.