FG Düsseldorf - Urteil vom 05.11.1999
18 K 4214/98 AO
Normen:
AO § 220 Abs. 2 Satz 2; AO § 226 Abs. 1 ; AO § 226 Abs. 237 ; BGB § 387 ; BGB § 389 ;

Aussetzungszinsen; Zinslauf; Aufrechnung; Verzicht - Aufrechnung der Steuerschuld mit Anspruch auf Prozesszinsen

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.1999 - Aktenzeichen 18 K 4214/98 AO

DRsp Nr. 2001/1626

Aussetzungszinsen; Zinslauf; Aufrechnung; Verzicht - Aufrechnung der Steuerschuld mit Anspruch auf Prozesszinsen

Der Zinslauf für einen ausgesetzten Steueranspruch kann nur dann durch Aufrechnung der Steuerschuld mit einem Anspruch auf Prozesszinsen enden, wenn diese durch Festsetzung fällig geworden sind. In einer freiwilligen Zahlung auf die Steuerschuld, die das Finanzamt nach rd. 3 Monaten zurücküberwiesen hat, liegt kein Verzicht auf die Weitergewährung der Aussetzung der Vollziehung.

Normenkette:

AO § 220 Abs. 2 Satz 2; AO § 226 Abs. 1 ; AO § 226 Abs. 237 ; BGB § 387 ; BGB § 389 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Einkommensteuer 1984 wurde zunächst mit Bescheid vom 16. Juli 1987 auf 55.415 DM festgesetzt. Die Zahllast betrug unter Berücksichtigung von Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer 43.059 DM. Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch vom 14. August 1987 stellten die Kläger zugleich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, den der Beklagte zunächst ablehnte, ihm mit Verfügung vom 15. September 1987 jedoch i.H.v. 1.402 DM stattgab. Nach mehreren Änderungsbescheiden und aufgrund eines erneuten Antrages der Kläger setzte der Beklagte mit Verfügung vom 3. Dezember 1987 die Einkommensteuer 1984 i.H.v. 34.529 DM ab Fälligkeit (30. November 1987) von der Vollziehung aus.