Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Im Streitjahr 1994 verlegten sie ihren Wohnsitz von F nach K, weil der Kläger von seinem Arbeitgeber dorthin versetzt worden war. Die Familienwohnung in K war ebenso wie die vorherige Wohnung angemietet. Der Arbeitgeber des Klägers übernahm die Aufwendungen für den Transport des Umzugsguts.
In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung 1994 machte der Kläger u.a. folgende Aufwendungen für die neue Wohnung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend: Renovierungsmaterial 6 839 DM, Gardinen, Rollos 3 320 DM, Lampe 349 DM, Telefonanschluss 65 DM, Anschaffung und Installation eines Wasserboilers 1 004 DM.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte lediglich eine Pauschale für sonstige Umzugskosten nach §
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