BFH - Urteil vom 17.12.2002
VI R 188/98
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 40
BB 2003, 410
BFHE 201, 208
DB 2003, 482
DStR 2003, 241
DStRE 2003, 320
NZM 2003, 909
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 30.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 7463/96

Ausstattung der neuen Wohnung keine Umzugskosten

BFH, Urteil vom 17.12.2002 - Aktenzeichen VI R 188/98

DRsp Nr. 2003/2527

Ausstattung der neuen Wohnung keine Umzugskosten

»Bei einem beruflich veranlassten Umzug sind Aufwendungen für die Ausstattung der neuen Wohnung nicht als Werbungskosten abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Im Streitjahr 1994 verlegten sie ihren Wohnsitz von F nach K, weil der Kläger von seinem Arbeitgeber dorthin versetzt worden war. Die Familienwohnung in K war ebenso wie die vorherige Wohnung angemietet. Der Arbeitgeber des Klägers übernahm die Aufwendungen für den Transport des Umzugsguts.

In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung 1994 machte der Kläger u.a. folgende Aufwendungen für die neue Wohnung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend: Renovierungsmaterial 6 839 DM, Gardinen, Rollos 3 320 DM, Lampe 349 DM, Telefonanschluss 65 DM, Anschaffung und Installation eines Wasserboilers 1 004 DM.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte lediglich eine Pauschale für sonstige Umzugskosten nach § 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) in Höhe von 2 258 DM. Einspruch und Klage gegen den Einkommensteuerbescheid blieben ohne Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 114 veröffentlicht.