FG Berlin - Urteil vom 13.12.2004
9 K 9090/03
Normen:
EStG § 8 Abs. 1, 2 ; EStG § 11 Abs. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 38 Abs. 2 Satz 2 ; AktG § 71 Abs. 1 Nr. 2 ; AktG § 192 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DB 2005, 2216
DStRE 2005, 1446
EFG 2005, 1354

Ausübung der Rechte aus einem Aktienkaufoptionsvertrag als zusätzlicher Arbeitslohn

FG Berlin, Urteil vom 13.12.2004 - Aktenzeichen 9 K 9090/03

DRsp Nr. 2005/6159

Ausübung der Rechte aus einem Aktienkaufoptionsvertrag als zusätzlicher Arbeitslohn

1. Die Ausübung des Rechts aus einem, dem Arbeitnehmer von einem Dritten (hier: Mehrheitsgesellschafter der später in eine AG umzuwandelnden GmbH) eingeräumten, Aktienkaufoptionsvertrag stellt Arbeitslohn dar, wenn das Recht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht. 2. Bei der Einräumung eines Rechts deckt sich der Zeitpunkt des Zuflusses im Allgemeinen mit dem Zeitpunkt der Erfüllung des Anspruchs. Daraus folgt, dass erst die Ausübung des Rechts und die anschließende Verschaffung der Verfügungsmacht aus einem Optionsvertrag zum Zufluss eines geldwerten Vorteils führt.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1, 2 ; EStG § 11 Abs. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 38 Abs. 2 Satz 2 ; AktG § 71 Abs. 1 Nr. 2 ; AktG § 192 Abs. 2 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die xxx Kläger xxx wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als kaufmännischer Angestellter xxx der xxx AG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Klägerin war xxx. Der Bruttoarbeitslohn betrug xxx DM. In Ergänzung zu der eingereichten Einkommensteuererklärung 1997 übersandte der Kläger mit Schreiben seines Steuerberaters xxx vom 29. Juli 1999 den am 1. Januar 1997 zwischen Herrn xxx- Hauptgesellschafter der damaligen xxx GmbH - und ihm abgeschlossenen Aktienkaufoptionsvertrag, der folgenden Wortlaut hat:

"Präambel