FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.11.2009
5 K 1593/08
Normen:
EStG § 13a Abs. 2;

Ausübung des Wahlrechts auf Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht nach Durchschnittssätzen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.11.2009 - Aktenzeichen 5 K 1593/08

DRsp Nr. 2011/2524

Ausübung des Wahlrechts auf Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht nach Durchschnittssätzen

Eine "vereinfachte Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer" (Vordruck "ESt 1 V") ist keine "Steuererklärung" i.S. des § 13 a Abs. 2 Satz 3 EStG, da in dem Vordruck "ESt 1 V" nur Angaben zu der Einkunftsart "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" und nicht - wie in der "vollständigen" Einkommensteuererklärung (Formular ESt 1 A) - auch Angaben zu Einkünften anderer Einkunftsarten gefordert bzw. gemacht werden.

Normenkette:

EStG § 13a Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob der Antrag nach § 13 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nicht nach Durchschnittssätzen) rechtzeitig gestellt wurde.