BVerfG - Beschluss vom 13.06.2017
1 BvR 1370/16
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1; BVerfGG § 92; BVerfGG § 93a Abs. 2; BRAO §§ 164 ff.; BRAO § 168 Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2017, 1000
MDR 2017, 1088
NJW 2017, 2670
Vorinstanzen:
BGH, vom 02.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen AnwZ 1/14
BGH, vom 29.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3173

Auswahlverfahren für die Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof (BGH); Begründung des behaupteten Grundrechtsverstoßes in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entwickelten Maßstäben; Überprüfung der Vereinbarkeit der Beurteilung der gerügten Wahlfehler durch das zuständige Gericht mit spezifischem Verfassungsrecht durch das BVerfG

BVerfG, Beschluss vom 13.06.2017 - Aktenzeichen 1 BvR 1370/16

DRsp Nr. 2017/9435

Auswahlverfahren für die Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof (BGH); Begründung des behaupteten Grundrechtsverstoßes in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entwickelten Maßstäben; Überprüfung der Vereinbarkeit der Beurteilung der gerügten Wahlfehler durch das zuständige Gericht mit spezifischem Verfassungsrecht durch das BVerfG

1. Es liegen keine Anhaltsunkte dafür vor, dass das in den §§ 164 ff. BRAO geregelte Wahlverfahren für die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof verfassungswidrig sein könnte.2. Gelangt das zuständige Wahlprüfungsgericht zu einer Bestätigung der Wahl, hat das Bundesverfassungsgericht neben der verfassungsrechtlichen Prüfung der für die Wahl maßgeblichen Vorschriften lediglich nachzuprüfen, ob die Beurteilung der gerügten Wahlfehler durch das zuständige Gericht mit spezifischem Verfassungsrecht vereinbar ist.