Auswertung eines Prüfungsberichts nach fünf Jahren (§ 171 AO)
BFH, vom 15.07.1993 - Aktenzeichen X B 168/92
DRsp Nr. 1997/8743
Auswertung eines Prüfungsberichts nach fünf Jahren (§ 171AO)
1. Das Finanzamt verwirkt seine Befugnis zur Änderung von Steuerbescheiden nicht allein dadurch, daß es die - vor 1987 im Rahmen einer Außenprüfung getroffenen - Feststellungen erst fünf Jahre nach Abschluß der Prüfungshandlungen auswertet. Verwirkung ist nur dann anzunehmen, wenn zum Zeitablauf besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Rechtsausübung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.
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