BFH - Urteil vom 19.11.2003
I R 3/02
Normen:
DBA-Luxemburg Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 lit. a Art. 5 Abs. 1 Art. 20 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 559
BFHE 204, 145
BStBl II 2004, 932
DB 2004, 580
DStRE 2004, 384
IStR 2004, 201
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 794/98

Bau- und Montagearbeiten als Betriebsstätte i.S. des DBA-Luxemburg

BFH, Urteil vom 19.11.2003 - Aktenzeichen I R 3/02

DRsp Nr. 2004/2823

Bau- und Montagearbeiten als Betriebsstätte i.S. des DBA-Luxemburg

»1. Ob Bau- oder Montagearbeiten eine Betriebsstätte i.S. des DBA-Luxemburg begründen, hängt allein von der Dauer der einzelnen Bauausführung oder Montage ab. Mehrere Bauausführungen oder Montagen sind in zeitlicher Hinsicht nicht zusammenzurechnen (Anschluss an die Senatsurteile vom 21. April 1999 I R 99/97, BFHE 189, 292, BStBl II 1999, 694, und vom 16. Mai 2001 I R 47/00, BFHE 195, 335, BStBl II 2002, 846).2. Arbeiten an mehreren Bau- oder Montagestellen können doppelbesteuerungsrechtlich eine einheitliche Bauausführung oder Montage sein, wenn zwischen ihnen eine wirtschaftliche und geographische Einheit besteht. Dies kann nicht anhand abstrakter Merkmale, sondern nur anhand einer wertenden Betrachtung des konkreten Einzelfalles beurteilt werden. Entscheidend ist, ob aus der Sicht des Unternehmers ein einziger (ggf.: fortschreitender) Einsatz oder eine Mehrzahl von Einsätzen vorliegt.3. Die äußerste Grenze einer geographischen Einheit zwischen mehreren Tätigkeitsorten ist nicht erst dann überschritten, wenn die Luftlinie zwischen diesen Orten mehr als 50 km beträgt (gegen BMF-Schreiben vom 24. Dezember 1999, BStBl I 1999, 1076 Tz. 4.3.5).