FG Brandenburg vom 19.11.1997
1 K 1550/97 U
Fundstellen:
EFG 1998, 603

Baugewerbe: Steuerausweis bei Abschlags- und Endrechnung

FG Brandenburg, vom 19.11.1997 - Aktenzeichen 1 K 1550/97 U

DRsp Nr. 2001/2723

Baugewerbe: Steuerausweis bei Abschlags- und Endrechnung

1. Ein unberechtigter Steuerausweis i.S. des § 14 Abs. 3 UStG liegt nicht vor, wenn ein Unternehmer über eine tatsächlich ausgeführte Leistung zwei Rechnungen in Umlauf gebracht hat. Die zweite Rechnung kann nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG berichtigt werden. 2. Ein unrichtiger Steuerausweis mit der Möglichkeit der Rechnungsberichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG ist auch dann gegeben, wenn der Unternehmer mit seinem Auftraggeber eine Entgelterhöhung vereinbart, die wie eine eigenständige Leistung abgerechnet wird. Ein unberechtigter Steuerausweis i.S. des § 14 Abs. 3 Satz 2 2. Fall UStG ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn der Unternehmer eine eigenständig erbringbare Leistung nicht ausführt.

Für die Praxis:

Für die Rechnungsberichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige vom Rechnungsempfänger die Originalrechnung zurückerhalten hat. Ebensowenig kommt es auf den Nachweis an, daß der Leistungsempfänger aus der fehlerhaften Rechnung keinen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat (BFH vom 19.9.1996, HFR 1997, 241). Zur Rechnungserteilung bei der Istbesteuerung von Anzahlungen vgl. auch R 187 UStR.

Fundstellen
EFG 1998, 603