BFH - Urteil vom 27.09.2001
X R 134/98
Normen:
AO (1977) § 227 ; FGO § 44 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 342
BFH/NV 2002, 383
BFHE 196, 400
BStBl II 2002, 176
DB 2002, 670
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Baukindergeld für behindertes Kind bei Heimunterbringung

BFH, Urteil vom 27.09.2001 - Aktenzeichen X R 134/98

DRsp Nr. 2002/1769

Baukindergeld für behindertes Kind bei Heimunterbringung

»Die Einziehung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann auch dann persönlich unbillig sein, wenn zwar deren Durchsetzung wegen des Vollstreckungsschutzes ausgeschlossen ist, die Steuerrückstände den Steuerpflichtigen aber hindern, eine neue Erwerbstätigkeit zu beginnen und sich so eine eigene, von Sozialhilfeleistungen unabhängige wirtschaftliche Existenz aufzubauen.«

Normenkette:

AO (1977) § 227 ; FGO § 44 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren 1980 und 1981 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Wegen der Nichtabgabe der Steuererklärungen schätzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen. Eine Betriebsprüfung der vom Kläger betriebenen Trinkhalle wurde wegen der fehlenden Buchführung abgebrochen. 1981 verkaufte der Kläger seinen Betrieb. Im Jahre 1983 betrugen die Steuerrückstände der Kläger insgesamt 50 760,71 DM.