A. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren 1980 und 1981 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Wegen der Nichtabgabe der Steuererklärungen schätzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen. Eine Betriebsprüfung der vom Kläger betriebenen Trinkhalle wurde wegen der fehlenden Buchführung abgebrochen. 1981 verkaufte der Kläger seinen Betrieb. Im Jahre 1983 betrugen die Steuerrückstände der Kläger insgesamt 50 760,71 DM.
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