BFH - Beschluß vom 18.12.2000
X B 91/00
Normen:
EStG § 26 Abs. 1, § 34f; EigZulG §§ 1, 9 Abs. 5, § 11 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 768

Baukindergeld und Kinderzulage

BFH, Beschluß vom 18.12.2000 - Aktenzeichen X B 91/00

DRsp Nr. 2001/4914

Baukindergeld und Kinderzulage

1. Die Frage, ob der Anspruch auf Steuerermäßigung gem. § 34 f Abs. 3 EStG für einen Ehegatten als Miteigentümer gehörendes Erstobjekt ausgeschlossen ist, weil ihnen im gleichen VZ bereits eine Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG für ein ihnen als Miteigentümer gehörendes Zweitobjekt gewährt wurde, ist nicht erklärungsbedürftig, da sie sich ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt. 2. Die gleichzeitige Inanspruchnahme des Baukindergelds nach § 34 f EStG und der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG durch einen Anspruchsberechtigten ist ausgeschlossen.

Normenkette:

EStG § 26 Abs. 1, § 34f; EigZulG §§ 1, 9 Abs. 5, § 11 Abs. 6 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Rechtssache entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).