FG Hessen - Urteil vom 20.11.2003
4 K 4342/02
Normen:
EStG § 5 Abs. 2 ; EStG § 7 Abs. 1 ; HGB § 248 Abs. 2 ;

Baukostenzuschuss; Mitbenutzungsrecht; Immaterielles Wirtschaftsgut; Aktivierungspflicht; Entgeltlicher Erwerb; Tankstellendach; Gebäude; Betriebsvorrichtung - Tankstellendach als Gebäude. Durch Baukostenzuschuss erworbenes Mitbenutzungsrecht als immaterielles Wirtschaftsgut

FG Hessen, Urteil vom 20.11.2003 - Aktenzeichen 4 K 4342/02

DRsp Nr. 2005/5400

Baukostenzuschuss; Mitbenutzungsrecht; Immaterielles Wirtschaftsgut; Aktivierungspflicht; Entgeltlicher Erwerb; Tankstellendach; Gebäude; Betriebsvorrichtung - Tankstellendach als Gebäude. Durch Baukostenzuschuss erworbenes Mitbenutzungsrecht als immaterielles Wirtschaftsgut

1. Wird als Gegenleistung für einen Baukostenzuschuss ein Mitbenutzungsrecht über mehrere Jahre eingeräumt, ist dieses als entgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren. 2. Eine Tankstelle ist zur Bemessung der Abschreibung nicht als einheitliches Wirtschaftsgut anzusehen, sondern es ist zwischen beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern (Technikgebäude, Fahrbahn, Hofbefestigung, Parkplatz, Einfriedung) zu differenzieren. 3. Eine Tankstellenüberdachung ist, auch wenn durchgehende Außenmauern fehlen, als Gebäude anzusehen, wenn sie Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung hinreichenden Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 2 ; EStG § 7 Abs. 1 ; HGB § 248 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein im Jahr 1996 gezahlter Zuschuss für die Errichtung eines Tanklagers zu aktivieren (und ratierlich abzuschreiben) ist und welche Kosten im Zusammenhang mit der Errichtung einer Selbstbedienungstankstelle den Betriebsvorrichtungen (degressiv abschreibbar) bzw. den Außenanlagen (nur linear abschreibbar) zuzurechnen sind.