Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 07.02.2013
S 2337.1.1-1/12St32

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 07.02.2013 (S 2337.1.1-1/12St32) - DRsp Nr. 2013/80221

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 07.02.2013 - Aktenzeichen S 2337.1.1-1/12St32

DRsp Nr. 2013/80221

Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Bezirkstagsmitgliedern, den Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen und ihren gewählten Stellvertretern gewährt werden

Zur steuerlichen Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Bezirkstagsmitgliedern gewährt werden, wird Folgendes bekannt gegeben (vgl. R 3.12 Abs. 3 Satz 10 LStR 2011):

1 Allgemeines

1.1 Einkünfte

Die den ehrenamtlichen Bezirksräten nach Art. 14a Abs. 1 BezO gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit” im Sinn des § Abs. Nr. 3 der Einkommensteuer. Darüber hinaus sind Entschädigungen, die für den Verdienstausfall nach Art. Abs. gewährt werden, in voller Höhe steuerpflichtig. Die den Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen nach Art. Abs. des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen () vom 24. Juli 2012 (GVBI 2012 S. 366, BayRS 2022-1-1), geändert durch Bekanntmachung vom 16. Oktober 2012 (GVBl 2012 S. 528), gewährten Entschädigungen sowie die weiteren Entschädigungen, die deren gewählten Stellvertretern nach Art. Abs. gewährt werden, sind den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ ) zuzuordnen; das Gleiche gilt für die diesen Personen nach Art. gewährte jährliche Sonderzuwendung