Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 08.06.2011
S 1301.1.1-93/4 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 08.06.2011 (S 1301.1.1-93/4 St32) - DRsp Nr. 2011/80328

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 08.06.2011 - Aktenzeichen S 1301.1.1-93/4 St32

DRsp Nr. 2011/80328

Deutsch-kanadisches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA Kanada)

Leistungen aufgrund des deutschen Sozialversicherungsrechts, die an in Kanada ansässige Personen gezahlt werden

Gemäß Art. 18 Abs. 3 Buchst. c DBA Kanada können Leistungen aufgrund des Sozialversicherungsrechts (z. B. Sozialversicherungsrente) eines Vertragsstaats (hier: Deutschland), die an eine im anderen Vertragsstaat (hier: Kanada) ansässige Person gezahlt werden, im anderen Staat besteuert werden. Das DBA weist somit dem Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers ein konkurrierendes Besteuerungsrecht zu. Auf ein Besteuerungsrecht des Quellenstaates geht das DBA nicht ein. Die in Art. 18 Abs. 3 Buchst. c zweiter Satzteil DBA Kanada enthaltene Beschränkung des Besteuerungsrechts des Ansässigkeitsstaates ist bei in Kanada ansässigen Personen, die aus der deutschen Sozialversicherung Leistungen beziehen, für Deutschland als Quellenstaat irrelevant.

Die Tatsache, dass in Art. 18 Abs. 3 Buchst. c DBA Kanada dem Quellenstaat (hier: Deutschland) nicht ausdrücklich ein Besteuerungsrecht zugewiesen ist, führt nicht zwangsläufig dazu, dass der Quellenstaat die in der Vorschrift genannten Sozialversicherungsleistungen nach dem DBA nicht besteuern darf.