Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 08.07.2011
S 2223.1.1-16/5 St 32

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 08.07.2011 (S 2223.1.1-16/5 St 32) - DRsp Nr. 2011/80389

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 08.07.2011 - Aktenzeichen S 2223.1.1-16/5 St 32

DRsp Nr. 2011/80389

Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen nach § 10b EStG bei Spenden für die Erstattung von Reisekosten für Lehrkräfte an staatlichen Schulen bei Lehr- und Schülerwanderungen

Bei staatlichen Schulen trägt der Staat den Personalaufwand. Der nicht zum Personalaufwand gehörende übrige Aufwand (Schulaufwand) wird von den zuständigen kommunalen Körperschaften (Aufwandsträger) getragen (vgl. Art. 3, 6, 8 Bayer. Schulfinanzierungsgesetz).

Im KMS vom 09.06.2011 wurden die staatlichen Schulen in Bayern über Spenden zum Personalaufwand informiert.

Bei der Erstattung von Reisekosten für Lehrkräfte bei Schülerfahrten (im Sinn der Bekanntmachung des StMUK vom 09.07.2010 „Durchführungshinweise zu Schülerfahrten”) besteht künftig die Möglichkeit, das jeweilige Schulbudget durch Spenden eines Fördervereins der Schule, des Elternbeirats oder sonstiger Dritter aufzustocken.