Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 10.01.2011
S 3812b. 1.1-1 St 34
Normen:
ErbStG § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ;

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 10.01.2011 (S 3812b. 1.1-1 St 34) - DRsp Nr. 2011/80095

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 10.01.2011 - Aktenzeichen S 3812b. 1.1-1 St 34

DRsp Nr. 2011/80095

Normenkette:

ErbStG § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ;

Zweifelsfragen zur Poolvereinbarung nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG

Zu den Poolvereinbarungen im Sinne des § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 ErbStG haben sich weitere Fragen ergeben zu denen die Referatsleiter Erbschaftsteuer folgende Auffassung vertreten haben:

  • Eine anzuerkennende Poolvereinbarung muss nicht zwingend eine vertragliche oder gesetzliche Schadensersatzregelung beinhalten für Fälle, in denen das Ausscheiden eines Gesellschafters aus dem Pool zu einem gleichzeitigen Verletzen der 25 %-Grenze und damit einem schädlichen Verfügen auch bei den verbliebenen Poolmitgliedern führt.

  • Die Aufhebung einer Poolvereinbarung nach dem Besteuerungszeitpunkt stellt nach § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 ErbStG eine schädliche Verfügung für begünstigte Anteile an einer Kapitalgesellschaft (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) dar.

    Wird jedoch eine Poolvereinbarung im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 ErbStG nach dem Besteuerungszeitpunkt aufgehoben, bedeutet das nicht, dass die bis dahin gepoolten Anteile rückwirkend zum Verwaltungsvermögen gehören.