Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 12.05.2011
S 2738.1.1-1/2 St31

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 12.05.2011 (S 2738.1.1-1/2 St31) - DRsp Nr. 2011/80331

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 12.05.2011 - Aktenzeichen S 2738.1.1-1/2 St31

DRsp Nr. 2011/80331

Organschaft: Steuerbefreiung bei Wirtschaftsförderungsgesellschaften nach § 5 Absatz 1 Nummer 18 KStG; Auswirkungen einer verdeckten Gewinnausschüttung

Im Zuge der Schaffung des § 8 Absatz 7 Satz 2 KStG hat der Gesetzgeber Forderungen danach, auch die Wirtschaftsförderung in den Kreis der begünstigten Dauerverlustgeschäfte aufzunehmen, mit der Begründung abgelehnt, dass Wirtschaftsförderungsgesellschaften bereits durch die Befreiungsvorschriften der § 5 Absatz 1 Nummer 18 KStG und § 3 Nummer 25 GewStG in ausreichendem Maße begünstigt sind.

Wie das Urteil des FG Düsseldorf vom 9. März 2010 (6 K 3720/06) zeigt, üben Gesellschaften, die als Wirtschaftsförderungsgesellschaften auftreten, vielerlei Tätigkeiten aus, die zum Teil auch unter § 8 Absatz 7 Satz 2 KStG fallen können. Die Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 22. August 2007 (BStBl 2007 II S. 961) führt bei dauerdefizitären Gesellschaften zur Annahme einer vGA in Höhe der laufenden Betriebsverluste. Die Ausnahmeregelung des § 8 Absatz 7 KStG kommt auch bei „Wirtschaftsförderungsgesellschaften” nur soweit zur Anwendung, als deren Tätigkeiten den Vorgaben der Norm entsprechen; im Übrigen kommt es zur vGA.