Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 12.12.2011
S 0122.1.1-1/1 St42

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 12.12.2011 (S 0122.1.1-1/1 St42) - DRsp Nr. 2012/80179

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 12.12.2011 - Aktenzeichen S 0122.1.1-1/1 St42

DRsp Nr. 2012/80179

Örtliche Zuständigkeit für die Einkommensteuer bei Angehörigen der Bundeswehr

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben für die örtliche Zuständigkeit bei Angehörigen der Bundeswehr folgende Vereinfachungsregelung beschlossen:

  • Für nicht verheiratete Soldaten ist das Finanzamt des Wohnsitzes örtlich zuständig, den der Soldat in seinem Antrag oder seiner Steuererklärung angibt.

  • Für verheiratete Soldaten ist das Finanzamt des Familienwohnsitzes zuständig.

Diese Regelung gilt sinngemäß auch für Angehörige der Bundespolizei (bis 30.06.2005: Bundesgrenzschutz) und Angehörige der Polizei, die in Kasernen oder ähnlichen Unterkünften zusammengezogen sind.