Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 14.01.2013
S 3804.1.1 - 3/St 34

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 14.01.2013 (S 3804.1.1 - 3/St 34) - DRsp Nr. 2013/80178

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 14.01.2013 - Aktenzeichen S 3804.1.1 - 3/St 34

DRsp Nr. 2013/80178

Berücksichtigung des Zugewinnausgleichsanspruchs bei der Versteuerung nach dem Jahreswert

Trifft der Erwerber die Wahl, die Steuer für Renten oder andere wiederkehrende Nutungen und Leistungen anstatt von deren Kapitalwert jährlich im Voraus vom Jahreswert zu entrichten (§ 23 ErbStG), so ist die Jahressteuer erstmals zu erheben, wenn der Betrag der - der Steuer nicht unterliegenden - fiktiven Zugewinnausgleichsforderung und die darüber hinaus zu gewährenden Freibeträge durch andere zum Nachlass gehörende Vermögensteile bzw. durch die Rente ausgeschöpft sind.

Beispiel:

Eine 70-jährige Witwe ohne eigenes Vermögen erhält als Alleinerbin neben anderem Vermögen in Höhe von 150.000 DM eine jährliche Rente von 200.000 DM, die nach dem Jahreswert besteuert werden soll.

Kapitalwert der Rente 1.798.000 DM
sonstiges Vermögen 150.000 DM
1.948.000 DM
Anfangsvermögen des verstorbenen Ehemannes 948.000 DM
Zugewinn 1.000.000 DM
Ausgleichsanspruch 500.000 DM
Freibeträge (§§ 16, 17 ErbStG) 1.100.000 DM
abzüglich sonstiges Vermögen 150.000 DM
verbleiben 1.450.000 DM

Die Rente ist erstmals im 8. Jahr mit 150.000 DM und ab dem 9. Jahr voll zur Jahressteuer heranzuziehen.