Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 14.01.2013
S 3830.1.1 - 2/St 34

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 14.01.2013 (S 3830.1.1 - 2/St 34) - DRsp Nr. 2013/80184

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 14.01.2013 - Aktenzeichen S 3830.1.1 - 2/St 34

DRsp Nr. 2013/80184

Haftung der Lebensversicherungsunternehmen nach § 20 Abs. 6 ErbStG

Nach § 20 Abs. 6 ErbStG haften Versicherungsunternehmen, die vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer die von ihnen zu zahlende Versicherungssumme oder Leibrente in das Ausland zahlen oder ausländischen Berechtigten zur Verfügung stellen, in Höhe des ausgeantworteten Betrags für die Steuer. Diese Haftung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Höhe des ausgeantworteten Betrags gegeben. Das gilt ungeachtet der Bestimmung des § 20 Abs. 7 ErbStG, die nicht den Haftungsgrundsatz selbst einschränkt, sondern im Interesse der Versicherungsunternehmen lediglich insoweit eine Erleichterung gewährt, als sie rechtsverbindlich anordnet, dass die Verwaltung die grundsätzlich bestehende Haftung nicht geltend machen darf, wenn der in einem Steuerfall ins Ausland gezahlte oder ausländischen Berechtigten zur Verfügung gestellte Betrag insgesamt 600 Euro nicht übersteigt. Die Versicherungsunternehmen können somit in dem vorgenannten Umfang Zahlungen in das Ausland oder an ausländische Berechtigte vornehmen, ohne eine Haftungsinanspruchnahme auf Grund der Vorschrift des § 20 Abs. 6 ErbStG befürchten zu müssen.