Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 14.01.2013
S 3830.1.1 - 3/St 34

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 14.01.2013 (S 3830.1.1 - 3/St 34) - DRsp Nr. 2013/80185

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 14.01.2013 - Aktenzeichen S 3830.1.1 - 3/St 34

DRsp Nr. 2013/80185

Vollzug des § 20 Abs. 6, 7 ErbStG

Nach § 20 Abs. 7 ErbStG ist die Haftung nach § 20 Absatz 6 ErbStG nicht geltend zu machen, wenn der in einem Steuerfall in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gezahlte oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung gestellte Betrag 600 Euro nicht übersteigt.

Nach Auffassung der Erbschaftsteuerreferenten des Bundes und der Länder ist „Steuerfall” im Sinn dieser Vorschrift nicht der „Erbfall” in seiner Gesamtheit und damit bei mehreren Beteiligten nicht die Gesamtzahl der Erwerbe, sondern der Vermögensanfall beim einzelnen Erwerber.