Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 14.02.2011
S 0187.2.1-6/2 St31
Normen:
AO § 68 Nr. 6;

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 14.02.2011 (S 0187.2.1-6/2 St31) - DRsp Nr. 2011/80192

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 14.02.2011 - Aktenzeichen S 0187.2.1-6/2 St31

DRsp Nr. 2011/80192

Normenkette:

AO § 68 Nr. 6;

Lotterien und Ausspielungen i. S. des § 68 Nr. 6 AO; hier: Definition der „genehmigten Lotterie”

Zur Anwendung des § 68 Nr. 6 AO ist Folgendes zu beachten:

Zweckbetriebe nach § 68 Nr. 6 AO sind die von den zuständigen Behörden erlaubten (genehmigten) Lotterien und Ausspielungen. Der Erlaubnisbescheid ist Voraussetzung für die Zweckbetriebseigenschaft. Das Finanzamt muss bei der veranstaltenden Körperschaft nachfragen, ob eine Lotterie-Erlaubnis beantragt, erteilt oder abgelehnt wurde. Eine Kopie des Erlaubnis- bzw. Ablehnungsbescheids ist zu den Akten zu nehmen.

Ob eine Genehmigungspflicht besteht/bestand, ist nicht vom Finanzamt, sondern von den Genehmigungsbehörden nach dem Lotterierecht zu entscheiden.

Lotterierecht

Öffentliche Lotterien und Ausspielungen dürfen nach dem Staatsvertrag zum Glückspielwesen in Deutschland vom 05.12.2007 nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet werden.

Eine Lotterie liegt vor, wenn einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen. Können anstelle von Geld Sachen oder andere geldwerte Vorteile gewonnen werden, liegt eine Ausspielung vor.