Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz ins Ausland, so wechselt mit dem Übergang von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht häufig auch das für die Besteuerung örtlich zuständige Finanzamt (§ 19 Abs. 1 und 2 AO). In einem solchen Fall hat das zuständig gewordene Finanzamt von dem in § 26 Satz 1 AO genannten Zeitpunkt (Kenntniserlangung von den die Veränderung der örtlichen Zuständigkeit begründenden Umständen) - wie in jedem anderen Fall eines Zuständigkeitswechsels - die gesamte Besteuerung, auch für zurückliegende Zeiträume, zu übernehmen.
Sonderregelungen zur Festlegung der Zuständigkeit sind nicht erforderlich, da für das Jahr des Wechsels ab dem Veranlagungszeitraum 1996 nur noch eine Steuerfestsetzung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht vorzunehmen ist (vgl. § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG).
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