Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 14.05.2013
S 0127.2.1-7/7 St42

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 14.05.2013 (S 0127.2.1-7/7 St42) - DRsp Nr. 2013/80471

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 14.05.2013 - Aktenzeichen S 0127.2.1-7/7 St42

DRsp Nr. 2013/80471

Zuständigkeit bei Übergang von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht und umgekehrt; Zuständigkeit beim Übergang von der unbeschränkten zur erweitert unbeschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 2 EStG) und umgekehrt

1. Zuständigkeit bei Übergang von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht

Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz ins Ausland, so wechselt mit dem Übergang von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht häufig auch das für die Besteuerung örtlich zuständige Finanzamt (§ 19 Abs. 1 und 2 AO). In einem solchen Fall hat das zuständig gewordene Finanzamt von dem in § 26 Satz 1 AO genannten Zeitpunkt (Kenntniserlangung von den die Veränderung der örtlichen Zuständigkeit begründenden Umständen) - wie in jedem anderen Fall eines Zuständigkeitswechsels - die gesamte Besteuerung, auch für zurückliegende Zeiträume, zu übernehmen.

Sonderregelungen zur Festlegung der Zuständigkeit sind nicht erforderlich, da für das Jahr des Wechsels ab dem Veranlagungszeitraum 1996 nur noch eine Steuerfestsetzung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht vorzunehmen ist (vgl. § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG).