Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 16.07.2013
S 7410.1.1-13/5 St33

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 16.07.2013 (S 7410.1.1-13/5 St33) - DRsp Nr. 2013/80536

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 16.07.2013 - Aktenzeichen S 7410.1.1-13/5 St33

DRsp Nr. 2013/80536

Umsatzsteuer; Gewährung von Unterbringung und Verpflegung an Saisonarbeitskräfte eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

Diese Verfügung richtet sich an alle Bediensteten, die mit der Umsatzsteuer befasst sind.

1. Keine Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG)

Die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erbrachten sonstigen Leistungen setzt voraus, dass sie mit Hilfe der Arbeitskräfte des Betriebs erbracht werden und die dabei ggf. verwendeten Wirtschaftsgüter der normalen Ausrüstung des Betriebs zuzurechnen sind und dass die sonstigen Leistungen normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen.

Ob eine sonstige Leistung normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beiträgt, ist aus der Sicht des Leistungsempfängers zu beurteilen.

Dem folgend unterliegt die entgeltliche Unterbringung und Verpflegung von Arbeitnehmern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nicht der Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG, da diese Leistungen überwiegend deren privaten Bedürfnissen dienen (Abschn. 24.3 Abs. 12 UStAE).

2. Übergangsregelung für vor dem 01.01.2011 ausgeführte Umsätze