Diese Verfügung richtet sich an alle Bediensteten, die mit der Umsatzsteuer befasst sind.
Die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erbrachten sonstigen Leistungen setzt voraus, dass sie mit Hilfe der Arbeitskräfte des Betriebs erbracht werden und die dabei ggf. verwendeten Wirtschaftsgüter der normalen Ausrüstung des Betriebs zuzurechnen sind und dass die sonstigen Leistungen normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen.
Ob eine sonstige Leistung normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beiträgt, ist aus der Sicht des Leistungsempfängers zu beurteilen.
Dem folgend unterliegt die entgeltliche Unterbringung und Verpflegung von Arbeitnehmern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nicht der Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG, da diese Leistungen überwiegend deren privaten Bedürfnissen dienen (Abschn. 24.3 Abs. 12 UStAE).
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