Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 17.01.2011
S 0256.1.1-1/10 St42
Normen:
AO § 107; AO § 405;

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 17.01.2011 (S 0256.1.1-1/10 St42) - DRsp Nr. 2011/80103

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 17.01.2011 - Aktenzeichen S 0256.1.1-1/10 St42

DRsp Nr. 2011/80103

Normenkette:

AO § 107; AO § 405;

Entschädigung von Auskunftspflichtigen und Sachverständigen im Besteuerungsverfahren

1. Geltungsbereich

Werden im Besteuerungsverfahren Auskünfte von Dritten und Sachverständigen eingeholt, bestimmt sich ihre Entschädigung nach § 107 AO in Verbindung mit dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). § 107 AO gilt in allen Abschnitten des Besteuerungsverfahrens einschließlich des Außenprüfungs-, Erhebungs-, Vollstreckungs- und Einspruchsverfahrens. Personen, die ausschließlich als Vorlageverpflichtete nach § 97 AO vom Finanzamt herangezogen werden, steht keine Entschädigung zu (vgl. Tz. 2 und 3).

In Steuerstraf- oder in Bußgeldverfahren, in denen das Finanzamt die Ermittlungen selbständig durchführt, sind die zu Beweiszwecken herangezogenen Zeugen und Sachverständigen entsprechend § 405 AO zu vergüten.

Eine besondere gesetzliche Regelung besteht für Dritte, die aufgrund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde Gegenstände herausgeben (§ Abs. ) oder die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfolgungsbehörde abwenden, Auskunft erteilen oder die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs ermöglichen (§ Abs. ). Diese Dritten haben nach § Abs. einen Anspruch darauf, wie Zeugen entschädigt zu werden.