Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 18.01.2011
S 2334.1.1-10/5 St32/St33

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 18.01.2011 (S 2334.1.1-10/5 St32/St33) - DRsp Nr. 2011/80045

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 18.01.2011 - Aktenzeichen S 2334.1.1-10/5 St32/St33

DRsp Nr. 2011/80045

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2011

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten. Darüber hinaus wird es nicht beanstandet, wenn auch Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung bei Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unter den Voraussetzungen des R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR 2011 mit dem maßgebenden Sachbezugswert angesetzt werden (BMF-Schreiben vom 13. Juli 2009, BStBl 2009 I S. 771). Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2011 sind durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 10. November 2010 ( BGBl 2010 I S. 1751) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2011 gewährt werden,

  • für ein Mittag- oder Abendessen 2,83 Euro,

  • für ein Frühstück 1,57 Euro.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2011 hingewiesen.

Dieses Schreiben entspricht dem BMF-Schreiben vom 17.12.2010 GZ: , DOK: 2010/0990376, das im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wird.