Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 18.02.2011
S 2252.1.1-6/2 St32
Normen:
AO § 233a;

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 18.02.2011 (S 2252.1.1-6/2 St32) - DRsp Nr. 2011/80081

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 18.02.2011 - Aktenzeichen S 2252.1.1-6/2 St32

DRsp Nr. 2011/80081

Normenkette:

AO § 233a;

Ertragsteuerliche Erfassung der Zinsen auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen gem. § 233a AO

Erstattungszinsen gem. § 233a AO sind als Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig, soweit sie nicht zu den Betriebseinnahmen gehören. Bei den Nachzahlungszinsen handelt es sich um nicht berücksichtigungsfähige private Schuldzinsen i. S. des § 12 Nr. 3 EStG.

Werden Erstattungszinsen festgesetzt, so sind diese im Zeitpunkt des Zuflusses als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen.

Kommt es anschließend zu einer Änderung des zugrunde liegenden Steuerbescheids zuungunsten des Steuerpflichtigen und damit auch zu einer Minderung und (Teil-) Rückzahlung zuvor festgesetzter Erstattungszinsen, so handelt es sich insoweit um negative Einnahmen aus Kapitalvermögen. Diese sind im Zeitpunkt des Abflusses zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 2 S. 1 EStG).

Die Verpflichtung zur Rückzahlung der erhaltenen Erstattungszinsen bestand bereits in dem Zeitpunkt, in dem die Steuerpflichtigen diese erhielten. Dies ergibt sich für die Einkommensteuer aus § 38 AO i. V. m. § 36 Abs. 1 EStG, wonach die Einkommensteuer mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entsteht.