Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 18.11.2011
S 2337.1.1-8/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 18.11.2011 (S 2337.1.1-8/3 St32) - DRsp Nr. 2011/80579

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 18.11.2011 - Aktenzeichen S 2337.1.1-8/3 St32

DRsp Nr. 2011/80579

Steuerliche Behandlung des pauschalierten Aufwendungsersatzes für die Tätigkeit in der EU-Beobachtermission EUMM in Georgien

Zur steuerlichen Behandlung des vom Auswärtigen Amt gewährten pauschalierten Aufwendungsersatzes an eine Person, die eine Tätigkeit in der EU-Beobachtermission EUMM in Georgien ausübt (künftig: Experte), wird nach Abstimmung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder folgende Auffassung vertreten:

Die vom Auswärtigen Amt aus einer öffentlichen Kasse für die Tätigkeit des Experten als pauschalierter Aufwendungsersatz gewährten Zahlungen können nach dem sog. Kassenstaatsprinzip (Art. 19 Abs. 1 Buchst. a DBA-Georgien) nur in Deutschland besteuert werden.