Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 19.11.2013
S 3812b.2.1 - 11/13 St 34

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 19.11.2013 (S 3812b.2.1 - 11/13 St 34) - DRsp Nr. 2013/80735

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 19.11.2013 - Aktenzeichen S 3812b.2.1 - 11/13 St 34

DRsp Nr. 2013/80735

Anwendung der §§ 13a und 13b ErbStG in der Fassung durch das AmtshilfeRLUmsG

Gleich lautende Erlasse vom 10.10.2013 ( BStBl 2013 I, 1272)

Durch Artikel 30 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 ( BGBl. 2013 I S. 1809) sind § 13a Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 5 und § 13b Abs. 2 Satz 2, 3 und 7 ErbStG geändert worden. Die geänderten Vorschriften sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 6. Juni 2013 entsteht (§ 37 Abs. 8 ErbStG).

1. Ermittlung der Lohnsummen und der Anzahl der Beschäftigten bei Beteiligungsbesitz

Die Änderung des § 13a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 Satz 5 ErbStG stellt klar, dass bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten (§ 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG) und bei der Lohnsummenermittlung (§ 13a Abs. 4 ErbStG) die Beschäftigten und Lohnsummen nachgeordneter Gesellschaften nach Maßgabe der jeweiligen Beteiligungsquote berücksichtigt werden. Entsprechend R E 13a.4 Abs. 2 Satz 9 und Abs. 6 Satz 1 ErbStR 2011 gilt dies auch für Erwerbe, für die die Steuer vor dem 7. Juni 2013 entstanden ist.

2. Zugehörigkeit von Finanzmitteln zum Verwaltungsvermögen

Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen (Finanzmittel) gehören nach folgender Maßgabe zum Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a Satz 1 ErbStG).

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